{"id":716,"date":"2021-08-10T21:22:43","date_gmt":"2021-08-10T19:22:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.alpha-security.de\/alpha-security\/?page_id=716"},"modified":"2021-08-10T22:13:49","modified_gmt":"2021-08-10T20:13:49","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.alpha-security.de\/alpha-security\/agb\/","title":{"rendered":"Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen"},"content":{"rendered":"<section class=\"wpb-content-wrapper\"><p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]<\/p>\n<p>1. Allgemeine Dienstausfu\u0308hrung<\/p>\n\n<p>(1) Das Sicherheitsgewerbe ist gem\u00e4\u00df \u00a7 34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Sicherheitsdienstleistung kann als Interventionsdienst, Revierdienst, Objektschutzdienst, Werkschutzdienst oder sonstige Sicherheitsdienstleistungen ausgeu\u0308bt werden.<\/p>\n\n<p>(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Sicherheitsunternehmen (im Folgenden: Unternehmen) werden in besonderen Vertr\u00e4gen vereinbart.<\/p>\n\n<p>(3) Das Unternehmen erbringt seine T\u00e4tigkeit als Dienstleistung (in der Regel keine Arbeitnehmeru\u0308berlassung gem\u00e4\u00df Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmeru\u0308berlassung &#8211; A\u00dcG), wobei es sich seines Personals als Erfu\u0308llungsgehilfen bedient. Die Auswahl des besch\u00e4ftigten Personals und das Weisungsrecht liegt &#8211; ausgenommen bei Gefahr im Verzuge &#8211; bei dem beauftragten Sicherheitsunternehmen.<\/p>\n\n<p>(4) Das Unternehmen ist zur Erfu\u0308llung aller gesetzlichen, beh\u00f6rdlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenu\u0308ber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.<\/p>\n\n<p>2. Begehungsvorschrift<\/p>\n\n<p>Im Einzelfall ist fu\u0308r die Ausfu\u0308hrung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift \/ der Alarmplan ma\u00dfgebend. Sie \/ er enth\u00e4lt den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die n\u00e4heren Bestimmungen u\u0308ber die Rundg\u00e4nge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden mu\u0308ssen. \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen der Begehungsvorschrift \/ des Alarmplanes bedu\u0308rfen einer Vereinbarung in Textform. Soweit unvorhersehbare Notst\u00e4nde es erfordern, kann in Einzelf\u00e4llen von vorgesehenen Kontrollen, Rundg\u00e4ngen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.<\/p>\n\n<p>3. Schlu\u0308ssel und Notfallanschriften<\/p>\n\n<p>(1) Die fu\u0308r den Dienst erforderlichen Schlu\u0308ssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfu\u0308gung zu stellen.<\/p>\n\n<p>(2) Fu\u0308r Schlu\u0308sselverluste und fu\u0308r vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig durch das Dienstpersonal herbeigefu\u0308hrte Schlu\u0308sselbesch.digungen haftet das Unternehmen im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmen die Anschriften bekannt, die bei einer Gef\u00e4hrdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden k\u00f6nnen. Anschriften\u00e4nderungen mu\u0308ssen dem Unternehmen umgehend mitgeteilt werden. In den F\u00e4llen, in denen das Unternehmen u\u0308ber aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzufu\u0308hren hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.<\/p>\n\n<p>(3) Unter den hier aufgefu\u0308hrten Begriff \u201eSchlu\u0308ssel\u201c z\u00e4hlt auch jeder andere Gegenstand zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgew\u00e4hlten Personen den Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern.<\/p>\n\n<p>4. Beanstandungen<\/p>\n\n<p>(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausfu\u0308hrung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Versp\u00e4tungen, Schlechterfu\u0308llung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzu\u0308glich nach Feststellung in Textform der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen.<\/p>\n\n<p>(2) Wiederholte oder grobe Verst\u00f6\u00dfe in der Ausfu\u0308hrung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Ku\u0308ndigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit &#8211; sp\u00e4testens innerhalb von sieben Werktagen &#8211; fu\u0308r Abhilfe sorgt, soweit diese m\u00f6glich und fu\u0308r beide Vertragspartner zumutbar ist.<\/p>\n\n<p>5. Auftragsdauer<\/p>\n\n<p>Der Vertrag l\u00e4uft \u2013 soweit nichts Abweichendes in Textform verein-bart ist \u2013 ein Jahr. Wird er nicht bis sp\u00e4testens jeweils drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit geku\u0308ndigt, so verl\u00e4ngert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw. Jeweils 3 Monate vor Ende der j\u00e4hrlichen Verl\u00e4ngerung besteht ein Ku\u0308ndigungsrecht.<\/p>\n\n<p>6. Ausfu\u0308hrung durch andere Unternehmen<\/p>\n\n<p>Das Unternehmen ist berechtigt, in \u00dcbereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfu\u0308llung seiner Verpflichtungen Unternehmen zu bedienen, die die Gewerbeerlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a734a Gewerbeordnung besitzen und zuverl\u00e4ssig sind.<\/p>\n\n<p>7. Unterbrechung der Bewachung<\/p>\n\n<p>(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen F\u00e4llen h\u00f6herer Gewalt kann das Unternehmen den Dienst, soweit dessen Ausfu\u0308hrung unm\u00f6glich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.<\/p>\n\n<p>(2) Im Falle der Unterbrechung ist das Unternehmen verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten L\u00f6hnen fu\u0308r die Zeit der Unterbrechung zu erm\u00e4\u00dfigen.<\/p>\n\n<p>8. Vorzeitige Vertragsaufl\u00f6sung<\/p>\n\n<p>(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder \u2013gegenstandes kann das Vertragsverh\u00e4ltnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat geku\u0308ndigt werden.<\/p>\n\n<p>(2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen L\u00f6sung des Vertrages unter Einhaltung einer Ku\u0308ndigungsfrist von einem Monat berechtigt.<\/p>\n\n<p>9. Rechtsnachfolge<\/p>\n\n<p>Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages haupts\u00e4chlich auf pers\u00f6nliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsform\u00e4nderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht beru\u0308hrt.<\/p>\n\n<p>10. Haftung und Haftungsbegrenzung<\/p>\n\n<p>(1) Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfu\u0308llungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Gesch\u00e4ften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschr\u00e4nkt. Die Haftung fu\u0308r sonstige F\u00e4lle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Verm\u00f6genssch\u00e4den bleibt unberu\u0308hrt.<\/p>\n\n<p>(2) Auch die Haftung der Mitarbeiter fu\u0308r Sach- und Verm\u00f6genssch\u00e4den ist in F\u00e4llen leicht fahrl\u00e4ssiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Gesch\u00e4ften dieser Art typischen und vorhersehbaren Sch\u00e4den beschr\u00e4nkt (Vertrag zugunsten Dritter). Die Haftung fu\u0308r sonstige F\u00e4lle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Verm\u00f6genssch\u00e4den bleibt unberu\u0308hrt.<\/p>\n\n<p>(3) Gem\u00e4\u00df \u00a714 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen fu\u0308r die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschr\u00e4nkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Sch\u00e4den, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder \u00e4hnlichen Anlagen. Die Haftung fu\u0308r derartige Sch\u00e4den ist, soweit nicht die Abs\u00e4tze 1 und 2 abweichende Regelungen treffen, im gesetzlich zul\u00e4ssigen Umfang ausgeschlossen.<\/p>\n\n<p>(4) Die Haftung fu\u0308r Personensch\u00e4den bleibt unberu\u0308hrt. Die Einschr\u00e4nkungen der Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten nur fu\u0308r Sach- und Verm\u00f6genssch\u00e4den.<\/p>\n\n<p>11. Geltendmachung von Haftpflichtanspru\u0308chen<\/p>\n\n<p>(1) Schadensersatzanspru\u0308che mu\u0308ssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfu\u0308llungsgehilfen von dem sch\u00e4digenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenu\u0308ber dem<\/p>\n\n<p>Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die H\u00f6he des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzanspru\u0308che, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberu\u0308hrt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschaden, sowie aus vors\u00e4tzlichen oder grob fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzungen.<\/p>\n\n<p>(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmen unverzu\u0308glich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadensh\u00f6he selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzu\u0308glich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.<\/p>\n\n<p>12. Haftpflichtversicherung und Nachweis<\/p>\n\n<p>Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der u\u0308bernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschlie\u00dfen. Der Auftraggeber kann den Nachweis u\u0308ber den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die H\u00f6hen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung u\u0308ber das Bewachungsgewerbe (BewachV) in der Fassung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692).<\/p>\n\n<p>13. Zahlung des Entgelts<\/p>\n\n<p>(1) Das Entgelt fu\u0308r den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.<\/p>\n\n<p>(2) Aufrechnung des Entgelts ist nicht zul\u00e4ssig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskr\u00e4ftig festgestellten Forderung.<\/p>\n\n<p>14. Preis\u00e4nderung<\/p>\n\n<p>(1) Im Falle der Ver\u00e4nderung \/ Neueinfu\u0308hrung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungspr\u00e4mien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifvertr\u00e4ge, die zu einer Erh\u00f6hung der Kosten der vereinbarten Leistung fu\u0308hren, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu ver\u00e4ndern, um den sich durch die Ver\u00e4nderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz fu\u0308r die Ausfu\u0308hrung des Auftrages ge\u00e4ndert hat, zuzu\u0308glich der jeweils gu\u0308ltigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserh\u00f6hung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung fu\u0308r die Kostenkalkulation hat. Kostenerh\u00f6hungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, k\u00f6nnen nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserh\u00f6hung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der ge\u00e4nderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.<\/p>\n\n<p>(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Ver\u00e4nderung von<\/p>\n\n<p>Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung fu\u0308hren, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.<\/p>\n\n<p>(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderku\u0308ndigungsrecht mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.<\/p>\n\n<p>15. Vertragsbeginn<\/p>\n\n<p>Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die Auftragsbest\u00e4tigung in Textform zugeht.<\/p>\n\n<p>16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe<\/p>\n\n<p>(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Aufl\u00f6sung ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses und zur Begru\u0308ndung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnisses als selbstst\u00e4ndige oder unselbstst\u00e4ndige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.<\/p>\n\n<p>(2) Verst\u00f6\u00dft der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, dem Unternehmen fu\u0308r jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zust\u00e4ndige Gericht zu u\u0308berpru\u0308fen ist, zu zahlen.<\/p>\n\n<p>17. Datenschutz<\/p>\n\n<p>(1) Fu\u0308r die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverh\u00e4ltnisses die<\/p>\n\n<p>Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016\/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Bundesdatenschutzgsetzes (BDSG) in ihrer jeweils gu\u0308ltige Fassung.<\/p>\n\n<p>(2) Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. F, Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrit\u00e4t und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).<\/p>\n\n<p>18. Verbraucherstreitbeilegung<\/p>\n\n<p>Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des \u00a736 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberu\u0308hrt bleibt die M\u00f6glichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (\u00a737 VSBG).<\/p>\n\n<p>19. Gerichtsstand und Erfu\u0308llungsort<\/p>\n\n<p>Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder handelt es sich um \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen, so ist Erfu\u0308llungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdru\u0308cklich auch fu\u0308r den Fall, dass<\/p>\n<p>a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und \/ oder gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort verlegt;<\/p>\n\n<p>b) Anspru\u0308che aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p>[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row]<\/p>\n<\/section>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text] 1. Allgemeine Dienstausfu\u0308hrung (1) Das Sicherheitsgewerbe ist gem\u00e4\u00df \u00a7 34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. 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